EUROPÄISCHE UNION
Die Europäische Union, kurz: EU, besteht - bildlich gesprochen - aus drei Säulen. Säule I ist die Europäische Gemeinschaft (EG), Säule II umfasst die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Säule III die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. In jeder der drei Säulen gelten unterschiedliche Regeln für die Beschlussfassung und die Verbindlichkeit der Beschlüsse. In der dritten Säule gefasste Beschlüsse waren aus sich heraus nicht verbindlich. Rechtliche Verbindlichkeit ergab sich letztlich nur durch Konventionen, denen sich die einzelnen Staaten anschließen konnten. Daher wurde die Zusammenarbeit in der dritten Säule als zwischenstaatlich bezeichnet. Richtlinien, Verordnungen und Rahmenbeschüsse der ersten Säule
Amsterdamer Vertrag (Auszüge)      Folie 800x600 I + II - Grafik:PRO ASYL
schaffen dagegen Gemeinschatsrecht. Sie sind für alle Mitgliedsstaaten gleichermassen verbindlich.
Während bislang lediglich einzelne Aspekte der Visumpolitik in der Gemeinschaftskompetenz waren, übernimmt die Gemeinschaft jetzt in zentralen Bereichen der Innenpolitik die Verantwortung. Das bezieht sich auf die Asylpolitik und die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für Drittstaatsangehörige und die Kontrollen der Aussengrenzen. Damit wird auch das Europäische Parlament stärker in die Entscheidungsprozesse, zumindest im Wege der Anhörung, einbezogen. Nicht zuletzt ist durch die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes eine gerichtliche Kontrolle möglich..