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Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V.
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(Stand: 6. Mai 1998) D urch die Grundgesetzänderung vom 26. Mai 1993 wurde das Grundrecht auf Asyl weitgehend abgeschafft. PRO ASYL und eine Reihe anderer Institutionen wie Wohlfahrtsverbände, Gewerkschaften, UNHCR u. a. haben sich entschieden dafür eingesetzt, daß das Grundrecht auf Asyl in seiner ursprünglichen Fassung erhalten bleibt. D ie Wiederherstellung von Art. 16 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz bleibt verfassungspolitisch geboten, da durch den neuen Artikel 16a Grundgesetz der individuelle Asylrechtsanspruch durch die Einführung des Konzepts »sicherer Drittstaaten« weitgehend abgeschafft worden ist. Doch gleich wie die Bundestagswahl ausgeht: Eine verfassungsändernde Mehrheit zur Wiederherstellung des Grundrechts auf Asyl ist nicht in Sicht. Trotzdem müssen die verbliebenen Möglichkeiten genutzt werden, um Flüchtlinge zu schützen. Deshalb haben für PRO ASYL die im folgenden dargestellten Forderungen Priorität. D ie Grundgesetzänderung vom 26. Mai 1993 solle die »Singularisierung der Bundesrepublik Deutschland beseitigen«, so der Fraktionsvorsitzende der CDU/ CSU, Dr. Wolfgang Schäuble, am Tag der Grundgesetzänderung im Deutschen Bundestag. Der grundrechtliche Schutz für politisch Verfolgte müsse »an das Niveau der Schutzgewähr der internationalen Staatengemeinschaft, wie es in der Genfer Konvention seinen Ausdruck findet« angepaßt werden. (Folie:Harmonisierung 1) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 14. Mai 1996 dieses Asylrecht als verfassungskonform bestätigt. Mit der Grundgesetzänderung sei »eine Grundlage geschaffen, um durch völkerrechtliche Vereinbarungen eine europäische Gesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung zwischen den beteiligten Staaten zu erreichen«. Das Gegenteil dessen, was Politik und Verfassungsgericht hier verkünden, ist wahr: Deutschland versucht sich zunehmend von den bisher anerkannten Standards des internationalen Flüchtlingsschutzes zu lösen. N ach dem Abbau des Grundrechts auf Asyl sind die nächsten Angriff spunkte die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention. Beide kommen nur noch eingeschränkt in Deutschland zur Geltung. 1993 wurde das Asylrecht angeblich geändert, um ein europäisches Asylrecht zu schaffen. Jetzt ist die Bundesrepublik die Vo rre iterin bei der Demontage des internationalen Flüchtlingsrechtes. Bis heute hat die Bundesregierung keinen Vorschlag für ein einheitliches europäisches Asylrecht, das politisch Verfolgte wirksam schützt, auf europäischer Ebene v o rgelegt. Bisher gibt es vor allem eine europäische Asylpolitik, die auf die Abwehr von Flüchtlingen gerichtet ist. Vergleichbare Verfahrensregelungen oder gar ein gemeinsames materielles Asylrecht gibt es nicht. D ie Dublin- und Schengen- Abkommen haben im europäischen Bereich nur Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen gebracht. Sie sind jedoch nicht in den Bereich des materiellen Asylrechts vorgedrungen. Da alle EU- Staaten prinzipiell ein Asylrecht anerkennen und sich zur Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention verpflichtet haben, ist die Forderung, ein solches materielles europäisches Asylrecht zu schaffen, nicht so weltfremd wie manchmal dargestellt. PRO ASYL fordert von der neu zu wählenden Bundesregierung unmittelbar nach der Bundestagswahl Initiativen zur Schaffung eines verbindlichen europäischen Rechts. Hierbei sind die bislang anerkannten Standards des internationalen Flüchtlingsrechtes, die Empfehlungen des Europarates aus dem Jahre 1981 und die Auslegung dieser Standards durch den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) zu berücksichtigen. Aus dem Bereich der Nichtregierungsorganisationen gibt es Vorschläge des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE, die ebenfalls als Grundlage dienen können. D amit dieses Vorhaben nicht auf die lange Bank geschoben wird und sich die Politik nicht mit dem Hinweis auf die angeblich so langwierigen internationalen Prozesse entlasten kann, fordern wir konkrete Schritte vom nationalen Gesetzgeber, dem Deutschen Bundestag. O berste Priorität hat für PRO ASYL, daß die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention wieder uneingeschränkt in Deutschland Geltung erlangen. Wir erwartenvom neuen Bundestag und der neuen Bundesregierung - gleich welcher Zusammensetzung -, daß sie folgende Mindestanforderungen zum Schutz von Flüchtlingen umsetzen: 1. Rückkehr zu den internationalen Standards im Flüchtlingsrechta ) Das Non- Refoulement- Gebot der Genfer Flüchtlingskonvention muß auch in Deutschland wieder praktisch angewandt werden. Die Abschiebung in einen Drittstaat ist einstweilen auszusetzen, wenn die Gefahr einer Kettenabschiebung nicht ausgeschlossen ist. Dies impliziert die Einf ü h rung eines einstweiligen Rechtsschutzes. b ) Der Schutz durch § 51 AuslG, der den Flüchtlingsbegriff der GenferFlüchtlingskonvention aufgreift, darf nicht von der Existenz einer staatlichen oder staatsähnlichen Ordnungsmacht abhängig gemacht werden. c) Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention ist als verbindlich zu akzeptieren. § 53 AuslG ist dementsprechend zu ändern. Abschiebungsschutz muß auch dann gewährt werden, wenn keine staatliche Gewalt existiert .
d ) Familienasyl im Sinne von § 26 AsylVfG wird auch denjenigen
Ehegattinnen, Ehegatten und Kindern gewährt, die über
einen sogenannten sicheren Drittstaat eingereist sind. Der Familiennachzug
für Konventionsflüchtlinge wird, wie von UNHCR geford
ert, ermöglicht. e) Eine Verfolgung aus geschlechtsspezifischen Gründen muß entsprechendder Beschlüsse des Exekutivkomitees des UNHCR und der Beschlüsse der Frauenministerinnenkonferenz vom 25./ 26. Juni 1997 im Asylverfahren berücksichtigt werden. Eine entsprechende Klarstellung muß in § 51 AuslG erfolgen. 2. Das sogenannte Flughafenverfahren ist ersatzlos zu streichen.3.
Verbesserungen im Verfahrensrecht
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