EUROPÄISCHE UNION
Die "Konvention über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines Asylbegehrens" - (Dubliner Konvention) ist zum 1. September 1997 in Kraft getreten. Sie gilt für die Länder der Europäischen Union. Diese Konvention ersetzt das Asylkapitel des Schengener Abkommens (also nicht das Abkommen selbst).
Mit der Konvention soll sichergestellt werden, dass Asylbewerber weder gleichzeitig noch nacheinander mehrere Asylanträge in den verschiedenen Vertragsstaaten stellen können. Es gilt also das "One-Chance-Only-Prinzip", nach dem nur ein Asylverfahren möglich ist. Ausserdem ist dem Asylbewerber die Möglichkeit genommen, selbst zu entscheiden, in welchem Staat er um Asyl
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nachsuchen will.
Der als zuständig festgestellte Staat ist verpflichtet im Rahmen seines nationalen Rechts ein Asylverfahren durchzuführen.
Es liegen zu der Konvention "Leitlinien zur Durchführung des Dubliner Übereinkommens" (1992) und Ergänzungen zu den Leitlinien vor (1997).