Herbert Leuninger ![]() | ARCHIV
MIGRATION 1985 | ||
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ZUR NOVELLIERUNG DES AUSLÄNDERGESETZES Konzept vom 17.11.1984 vorgelegt am 22. Januar 1985
In Mainz auf der Konferenz des auf Bundesebene
bestehenden informellen Arbeitskreises, von
Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, DGB und
IG Metall.
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A: PERSPEKTIVEN 1) Das Ansässigwerden eines großen Teils der nichtdeutschen Arbeitnehmerbevölkerung 'ist im Laufe von Jahrzehnten ein nicht umkehrbarer Prozeß geworden, dessen Umfang zwar durch Konjunkturphasen und eine jeweilige Aueländerpolitik beeinflußt, in seiner Substanz aber von international und geschichtlich bekannten Prozessen großer Einwanderungen bestimmt wird. So kann der Einwanderungsprozeß der letzten Jahrzehnte durchaus als ein Teil-Phänomen des Nord-Süd-Gefälles betrachtet werden, also eines unausgewogenen Zustandes, der in jeder Hinsicht und unausweichlich auf eine Gleichgewichtslage ausgerichtet ist, Danach handelt es sich in der Bundesrepublik nicht so sehr um ein Ergebnis etwaiger als kurzsichtig zu bezeichnender arbeitsmarktpolitischer Entscheidungen, sondern um einen makrosoziologisch und makropolitisch eingebundenen Teil globaler Migrationsbewegungen auf die starken Wirtschaftsregionen hin. Diese Entwicklung hat in ihrer Eigendynamik, die von nationalen Politiken nur am Rande gesteuert werden kann, durch die auf die Freizügigkeit der Arbeitskräfte hin geschaffenen Regelungen der Europäischen Gemeinschaft einen besonderen rechtlichen und politischen Rahmen erhalten. Das in diesen Prozessen sich auswirkende Peripherie-Zentrum-Verhältnis ist in seiner Unausgewogenheit eine permanente Quelle des Unfriedens. Der Versuch der Bundesrepublik, ihre ökonomische Vorrangstellung trotz der Wirtschaftskrise u. a. durch eine Abdrängungspolitik zu behaupten, muß so nicht nur als Störung des inneren, sondern sogar des internationalen Friedens betrachtet werden. 2) Ein wichtiger Beleg dieser Bewußtseinserweiterung stellt die Empfehlung 968 des Europa-Rates von 1983 dar, in dem dieser den ausländerfeindlichen Haltungen und Bewegungen in den Mitgliedsstaaten gegenüber den Wanderarbeitnehmern einige neue Vorstellungen entgegensetzt, die auch in der Bundesrepublik Beachtung verdienen. Der Europa-Rat stellt u.a. folgendes fest:
3) Diesen Tendenzen entspricht eine weitere auf die Rechte aller Wanderarbeiter bezogene, wonach die Rechte der Arbeitnehmer aus Nicht-EG-Staaten denen der Marktbürger und damit letztlich der jeweiligen Staatsbürger angeglichen werden sollen. B: FORDERUNGEN AN EIN NEUES AUSLÄNDERGESETZ 1) Das Recht auf Daueraufenthalt Die Tatsache, daß ausländische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen den Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik haben, erfordert eine rechtliche Regelung, die dies akzeptiert und ein Recht auf Daueraufenthalt schafft. Am besten wäre dies durch die Schaffung eines Niederlassungsrechtes zu gewährleisten. Im Sinne der aufenthaltsrechtlichen Sicherheit müßten wenigstens folgende gesetzlichen Regelungen gelten:
2) Das Recht der Familie auf Zusammenleben in der Bundesrepublik Dieses Recht gehört zu den Menschenrechten, die auch von Grundgesetz geschützt werden. Es schließt ein:
3) Resozialisierung statt Ausweisung Für Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik haben, hat jede Ausweisung den Charakter einer Doppelbestrafung oder sogar einer Verbannung. Beides ist rechtsstaatlich nicht zulässig. Gleichzeitig schließt eine Ausweisung die Chance der Resozialisierung aus. Daher ist eine Ausweisung auszuschließen bei
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