Herbert Leuninger ARCHIV KIRCHE
1994

Das Menschenrecht auf Asyl
und die Aufgabe es zu verteidigen:
KIRCHENASYL



 

INHALT

Kirchenasyl

Nach der Änderung des Asylrechts war ich der Auffassung, es bedürfe, um die rigide Asylpolitik von Bund und Ländern zu irritieren, des politischen Instruments des Kirchenasyls und zwar mindestens hundertfach. Erst von diesem Moment an, so war meine Analyse, würden di Medien stark genug einsteigen, kämen die Kirchen nicht an deutlichen Stellungnahmen vorbei und fühlten sich Politiker, denen Ruhe und Ordnung vor den Wahlen von ausschlaggebender Bedeutung ist, hinreichend herausgefordert.

Es ist alles sehr viel schneller und überraschender verlaufen. Wenn ich dies richtig sehe hat die Gewährung des Kirchenasyls in der katholischen Gemeinde Gilching für eine kurdische Familie ein überwältigendes Medienecho ausgelöst Dazu kamen als verstärkende Elemente die Diskussion um die Abschiebung von Kurden, denen bei den Autobahnblockaden Gewalttaten vorgeworfen wurden, die kontroversen Berichte übe Folterungen von abgeschobenen kurdischen Menschen in der Türkei, die Auseinandersetzung um den Einsatz deutschen Kriegsgerätes im Südosten der Türkei und die sich überschlagenden Bericht über als inhuman angesehene Abschiebungen oder drohende Abschiebungen von Familien schließlich eine sich in kirchlichen Gemeinden zeigende Unruhe über die Rücksichtslosigkeit behördlicher Entscheidungen sowie die Hartnäckigkeit von Länderregierungen. All dies, nicht zuletzt auch die Bildung eines bundesweiten Netzes von Kirchenasyl-Initiativen hat dazu beigetragen daß das Thema Kirchenasyl zu einem Top-Thema der öffentlichen Diskussion werden konnte. Jetzt war es, wie nie zuvor, möglich, die neue Asylpolitik in ihren bedenklichen Auswirkungen für ein Massen-Publikum vermittelbar zu machen.

Das Ergebnis dieser Diskussion ist ebenso bedeutsam wie ihr Verlauf. Vom Ergebnis her haben die Kirchen, trotz gewisser Schwankungen, erst der katholischen und dann der evangelischen Seite, das Kirchenasyl stabilisiert, ja von ihren pro grammatischen Grundlagen her, sogar stabilisieren müssen. Die evangelische Kirche hatte an dieser Stelle theologisch und von der Beschlußlage her bereits vorgearbeitet und konnte auf gewisse Eckpunkte zurückgreifen. Die katholische Kirch mußte in den etwas versteckteren Fundus frühere Auseinandersetzungen zwischen Staat und Kirch greifen, um der Gewissensentscheidung zum Schutz der Menschenwürde den erforderliches Rückhalt zu bieten. Einen wichtigen Beitrag hierzu hat der konservative Kardinal von Berlin Gerhard Sterzinsky geleistet, als er sich zur völligen Überraschung der Berliner Regierung hinter das Kirchenasyl stellte. Damals ging es um die Abschiebung von Menschen nach Angola. Diese Stellungnahme dürfte es dem Vorsitzenden der deutschen Bischofskonferenz Lehmann erleichtert haben, im Spiegel seine ziemlich eindeutig Position zugunsten eines Kirchenasyls zu vertreten. Daß ihm sein eigenes Sekretariat in Bonn danach in den Rücken fiel, dürfte eher mit der Unruhe in CDU und CSU zu erklären sein als damit, daß der Theologieprofessor den Pfad der Rechtgläubigkeit verlassen hätte.

Bereits im März hatte sich eine gemeinsame Linie der beiden großen Kirchen abgezeichnet. In einer Erklärung hatten sie Bund und Länder dringend gebeten Abschiebestopps für Flüchtlinge aus Ländern, in denen sie um Leib und Leben fürchten müssen, zu erlassen. Sie verweisen auf Gewissensbelastungen von Bürgerinnen und Bürgern, wenn sie von bedrohlichen Abschiebungen erführen. Sie kämen in einen ernsten Konflikt zwischen der Bindung ihres Gewissens und ihrer Treue zum Gesetz. Die Bischöfe plädieren dafür entsprechende Gewissensentscheidungen als Anfragen an Inhalt und Form demokratischer Entscheidungen ernst zu nehmen. Das Kirchenasyl als solches erwähnen sie in dem Schreiben nicht.

Mit 10 Thesen zum Kirchenasyl griff der Rat der EKD im September 1994 erneut in die Diskussion ein. Sie lösten in der evangelischen Kirche eine heftige Diskussion aus. Wieder fühlten sich engagierte Christen und Gemeinden von ihrer Kirche verlassen. In den Thesen wird zugestanden, daß es eine christliche Beistandspflicht gebe. Sie gelte auch Menschen gegenüber, die sich durch eine Abschiebung an Leib und Leben bedroht sähen. Ein solcher Beistand sei zunächst nicht rechtswidrig. Allerdings könne nur der Staat und nicht die Kirche Asyl gewähren. Bei rechtswidrigem Verhalten wie etwa beim Verstecken, dürfe die Kirche als Institution nicht in Anspruch genommen werden. Die Kirche ist nur bereit, „Christen, die aus Gewissensgründen bei ihrer Hilfe für bedrängte Menschen gegen gesetzliche Verbote verstoßen, Gebet, Seelsorge, Respekt und Schutz nicht verweigern. Die Kirche hat Sorge, daß es über das Kirchenasyl zu einem grundsätzlichen Konflikt von Kirche und Staat kommen könnte.

In der Diskussion zeichnet sich die grundsätzliche Frage ab: Ab wann ist die Kirche und die Gemeinde und nicht nur der einzelne zum Widerstand gegen den Staat bzw. gegen bestimmte Gesetze und ihre Umsetzung verpflichtet? Die Auseinandersetzung hierüber muß noch geführt werden. Durch ihre Zustimmung zum Asylkompromiß sind die Kirchen in eine schwierige Lage geraten, eine Lage, vor der sie gewarnt waren und in die sie geschlossenen Auges hineingeraten sind.

Auf ihrer Synode im November hat die EKD heftige Kritik an der Asylrechtspraxis geübt. Das Recht auf Asyl sei nach Änderung des Artikel 16 der Verfassung und der nachfolgenden Gesetze angetastet. Diese Kritik basiert auf einem Bericht des Rates über die „Praxis des Asylverfahrens und des Schutzes vor Abschiebung". In diesem Bericht sind die Erfahrungen aus den Landeskirchen und den Diakonischen Werken zusammengetragen. Dieser Bericht wird die Diskussion um das Kirchenasyl auf eine realistische Grundlage stellen.

Noch einmal zurück zur katholischen Kirche. Interessant hierbei war die Position des Münchener Kardinals Wetter. Er lehnt den Begriff Kirchenasyl ab, weil es ein solches in unserer Rechtsordnung nicht gebe. Gleichzeitig erklärt er aber, Staatsbürger hätten das Recht und die Pflicht, sich gegen mögliches und schweres Unrecht des Staates zu stellen. Es sei weder sittlich erlaubt noch nach staatlichem Recht zulässig, Menschen in Folter und Tod abzuschieben. Wenn sich in einem solchen Fall Bürger gegen eine staatlich geplante Maßnahme stellten, verstießen sie nicht gegen den Rechtsstaat. Sie trügen dazu bei, daß der Staat nicht gegen seine eigenen Grundsätze verstieße. Vor allem ist hier die Diskussion um das Kirchenasyl in einen bürgerrechtlichen Rahmen gestellt. Es geht also nicht um ein in einem demokratischen Rechtsstaat nicht vorhandenen rechtsfreien Raum, sondern um eine bürgerrechtliche Verpflichtung und Kompetenz. Das Kirchenasyl wird somit zu einer Chiffre für einen zivilen Ungehorsam, der für jede Demokratie von herausragender Bedeutung ist und sich als Gegenteil einer Politikverdrossenheit darstellt.

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung hat vor einiger Zeit eine Rezension des Buches von Heinz Kleger, „Der neue Ungehorsam“ mit der Überschrift „Der Bürger als Gesetzesbrecher" veröffentlicht (Heinz Kleger: Der neue Ungehorsam. Widerstände und politische Verpflichtung in einer lernfähigen Demokratie, Frankfurt/Main, New York 1993).

In der wissenschaftlichen Arbeit wird davon gesprochen, daß sich der neue Ungehorsam gegen die Widersprüche der Zivilisationsdynamik und die notorischen Mängel ihrer sozialen und politischen Verarbeitung richte. Der Autor setzt sich für eine lernfähige Demokratie ein. Dies sei sie nur, wenn sie von Bürgern getragen werden, die durch Ungehorsam und Widerstand bereit reit seien, Lernprozesse anzustoßen - bei anderen, aber auch bei sich selbst. Mir reicht die Zeit nicht, um die Lernprozesse zu beschreiben, die dort vor sich gehen, wo ein Kirchenasyl gewährt wurde. Diese fanden gerade auch in Gilching statt, wo schließlich 400 BürgerInnen bereit waren, einen Sicherungskordon um die Kirche zu bilden, ein Vorgang, den AP in einem weltweit verbreiteten Korrespondentenbericht über Kirchenasyl in Deutschland als bemerkenswert herausstellte.

Kleger kommt ähnlich wie die kirchlichen Stellungnahmen zu dem Schluß, daß der Bürger persönlich für die Kosten seines Handelns aufkommen müsse. Wenn er dennoch in einigen Fragen keine Kosten und Mühen scheut, so sei dies ein starker Indikator dafür, daß es ihn (den Bürger) jenseits aller spättechnokratischen Politikkonzeptionen und selbstreferentiellen Systemperspektiven doch noch gibt: den Bürger, der darauf besteht, in letzter Instanz über seine Geschichte selbst zu verfügen.

Eine fränkische Schloßherrin erbittet dieser Tage die Adresse eines Rechtsanwalts für einen jungen Albaner aus dem Kosovo. Die adelige Dame, Frau eines früheren Botschafters, will sich für den Verbleib dieses Mannes einsetzen. Sie ist der Auffassung, daß ihm bei seiner Rückkehr Folter und Tod drohen. Sollte der Flüchtling dennoch ausgewiesen werden, wäre sie bereit ihn zu verstecken. Wir hätten es dann mit einer neuen Variante zivilen Ungehorsams zu tun. Statt von Kirchenasyl müßte man in diesem Fall von einem Schloßasyl sprechen, ein Faktum, das für Bayern und darüber hinaus sicher noch mehr Aufmerksamkeit erregen würde als das kürzliche Asyl in einer katholischen, bayerischen Kirche. Es paßt aber in den bürgerrechtlichen Kontext, der es nicht ausschließt, daß auch Gewerkschaftshäuser, Universitäten, Schulen oder Vereinshäuser zu Orten des Asyls werden.

„Flüchtlinge - eine Herausforderung zur Solidarität"

Der Vatikan hat am 2. Oktober 1992 ein Dokument zur Weltflüchtlingsfrage herausgegeben (Flüchtlinge, eine Herausforderung zur Solidarität ,Päpstlicher Rat «Cor Unum» - Päpstlicher Rat für die Seelsorge der Migranten und Menschen Unterwegs.) Dies mußte damals als eine Stellungnahme gewertet werden, die sich auf die aktuellen Diskussionen in allen Zufluchtsländern, nicht zuletzt in der Bundesrepublik bezog. Rom analysiert und argumentiert in diesem Dokument, das die die Überschrift: „Flüchtlinge - eine Herausforderung zur Solidarität" trägt, in einer menschenrechtlichen Dimension. Dies ist damit zu begründen, daß sich der Vatikan hiermit in erster Linie an die Weltöffentlichkeit wenden wollte. Erst in seinem Teil IV richtet es sich speziell an die Kirche. Seine besondere Bedeutung sehe ich darin, daß es von einer weltweit verbreiteten Großorganisation kommt, für die es hinsichtlich ihres umfassende Informationsstandes kaum einen Vergleich, vielleicht nicht einmal bei den Vereinten Nationen gibt. Sein Inhalt mußte als eine Bestätigung und Bestärkung für alle angesehen werden, die versuchen, die Realitäten der weltweit anwachsenden Fluchtbewegungen einzuschätzen und daraus - unter dem Gesichtspunkt der Solidarität - entsprechende Konsequenzen ziehen wollen.

Rom geht davon aus, daß die offiziell vom Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinte Nationen (UNHCR) angegebene Zahl von 17 Millionen Flüchtlingen zu niedrig ist und zwar deswegen, weil hier nur Menschen gezählt werden, die unter eine strenge, durch das Völkerrecht, gemeint ist die Genfer Flüchtlingskonvention, vorgegebene Begriffsbestimmung fallen. Diese Zahl verdoppele sich durch Opfer von Vertreibung und einer zwangsweisen Umsiedlung innerhalb des eigene Landes. Inzwischen arbeitet der UNHCR auch mit einer veränderten Statistik.

Es gibt verschiedene Kategorien von Flüchtlingen:

  • Völkerrechtlich anerkannte Flüchtlinge

Es sind dies die politischen Flüchtlinge der Genfer Flüchtlingskonvention. Die vielen anderen, deren Menschenrechte genauso mißachtet würden, genössen den Schutz dieser völkerrechtlichen Instrumente nicht. (Hier bietet sich der Vergleich zum bisherigen Artikel 16 Grundgesetz an, der auch nur den sehr begrenzten Kreis politischer Flüchtlinge im strengen und engen Sinn geschützt hat.

  • „De-facto"-Flüchtlinge

Bei dem internationalen Rechtsschutz für Flüchtlinge würden die Opfer einer falscher Wirtschaftspolitik oder von Naturkatastrophen nicht berücksichtigt. Gleichzeitig wird darauf verwiesen, daß der UNHCR verschiedentlich gebeten worden sei, sich um solche Personen zu kümmern, die sich unfreiwillig außerhalb ihres Landes aufhielten. In der Anmerkung wird Bezug genommen auf einen erweiterten Flüchtlingsbegriff der Organisation für Afrikanische Einheit (OAU) aus dem Jahre 1969 und die Erklärung von Cartagena, die sich 1984 mit der Flüchtlingssituation in Mittelamerika befaßte.

Eine wichtige Unterscheidung wird im Hinblick auf die sogenannten „Wirtschaftsflüchtlinge" („migranti economici") getroffen: „Jene, welche wegen wirtschaftlicher Verhältnisse flüchten, die so schlecht sind, daß ihr Leben und ihre physische Sicherheit bedroht sind, müssen anderes behandelt werden als jene, die letztlich nur deswegen auswandern, um ihre persönliche Situation weiter zu verbessern."

  • Vertriebene innerhalb des eigenen Landes

Eine weitere Kategorie von Flüchtlingen sind Menschen, die innerhalb des eigenen Staates aus ihrer Heimat vertrieben werden und bei Revolutionskriegen zwischen die Fronten geraten. Rom fordert, daß diese Flüchtlinge auch als Flüchtlinge der Genfer Flüchtlingskonvention betrachtet werden.

Veränderungen des Flüchtlingsbegriffs

Rom kritisiert, daß einige Staaten, die Kriterien für die Einlösung internationaler Verpflichtungen willkürlich bestimmten, daß Länder, die bisher zu einer großzügigen Aufnahme von Flüchtlingen bereit gewesen wären, politische Entscheidungen träfen, um die Zahl der Asylsuchenden möglichst niedrig zu halten und Anträge auf Asyl zu erschweren. daß möglicherweise niedergelegte Mauern an anderer Stelle neu aufgebaut würden.

Die Wahrnehmung des Asylrechts „darf nicht durch Abschreckungs- oder rigorose, strafähnliche Maßnahmen behindert werden". Ebenfalls wird eine Internierung von Asylbewerbern abgelehnt.

Die Katholische Kirche setzt sich gegen alle Bestrebungen zum Abbau des Asylrechts für einen erweiterten Flüchtlingsschutz ein. Das „Grundrecht auf Asyl" („fondamentale diritto d'asilo") „darf niemals verweigert werden, wenn das Leben im Heimatland des Asylsuchenden ernsthaft bedroht ist." Rom macht in der ganzen Diskussion den international überfälligen Schritt und fordert die Erweiterung des Flüchtlingsbegriffs. Die internationalen Abkommen müßten überarbeitet werden, und „der Schutz, den sie garantieren, muß auch auf andere Gruppen ausgedehnt werden". Diese Erweiterung ergebe sich aus der Analyse der politischen Instabilität, die auf „die Armut, die Ungleichheit in der Verteilung von lebenswichtigen Ressourcen, die Auslandsschulden, galoppierende Inflation, strukturelle wirtschaftliche Abhängigkeit" zurückzuführen sei. Hier übernimmt die katholische Kirche voll und ganz eine Kritik, die bisher als linke apostrophiert und abgewehrt werden konnte. Eine wichtigen Faktor für die „politische Instabilität" wird dann aber auch in dem Phänomen der Naturkatastrophen gesehen.

Wie weit Rom in seinem Flüchtlingsbegriff geht, kommt da zum Ausdruck, wo es heißt: „Jede Person, die sich in Gefahr befindet und (sich) als solche an einer Landesgrenze zu erkennen gibt, hat ein Recht auf Schutz". Auch sollten die internationalen Vereinbarungen die Verpflichtung enthalten, „daß diejenigen, die vor systematischer Unterdrückung und schweren sozialen Konflikten flüchten, nicht als ,Wirtschaftsflüchtlinge betrachtet werden".

Schließlich dürfe niemand „in ein Land zurückgeschickt werden, wo er oder sie diskriminierende Handlungen oder ernste, lebensbedrohende Situationen zu befürchten hat". Im Falle der Ablehnung von Asylbewerbern werden die Behörden verpflichtet, sicherzustellen, daß den Betroffenen „eine sichere und freie Existenz anderswo garantiert" wird.

Das Dokument hat in der ganzen bundesdeutschen Asyldiskussion bezeichnenderweise keine Rolle gespielt. Bei allen Vorbehalten, die man gegen den Papst und Rom in vielen Fragen haben kann, dies ist das wichtigste Dokument, das wir derzeit in der Kirche und in der Welt zur Asylfrage haben. Es sollte wenigstens in der Zukunft noch eine Rolle spielen.

 

veröffentlicht in: KFH-FOCUS, 6/1994, Sonderheft Hochschultag 1994, Asyl und Solidarität, Freiburg (hier nur der Text "Kirchenasyl" und "Flüchtlinge - eine Herausforderung zur Solidarität" S.12-15)