1. Aufgabenstellung
1.1
Die Gemeinsame Synode hat beschlossen, daß die Bistümer „weitere nichtterritoriale Gemeinden
errichten und sie modellhaft in verschiedenen Stufen erproben" sollen.
„Sie sind eine wertvolle Ergänzung territorialer Strukturen und müssen ihnen zugeordnet
sein" (1). Im Beschluss „Die ausländischen Arbeitnehmer – eine Frage an die Kirche und
Gesellschaft" wurde darüber hinaus angeordnet, die „Strukturen der Ausländerseelsorge
den jeweiligen konkreten Verhältnissen und den personellen Möglichkeiten anzupassen"
(2).
1.2
Nachdem die Phase der starken Neuzugänge von Katholiken anderer Muttersprache vorbei ist,
geht es zukünftig vor allem darum, die für die Gläubigen errichteten Missionen
(missiones cum cura animarum) zu differenzieren und sie stärker mit den vorhandenen Strukturen
der Ortskirche zu verbinden.
1.3
Dabei gelten folgende Gesichtspunkte:
1.3.1
Die Kirche fasst Gläubige unterschiedlicher Herkunft, Sprache, Kultur und sozialer Stellung
in einer einzigen Gemeinschaft zusammen. Nach dem II. Vatikanischen Konzil ist sie „Sakrament,
d.h. Zeichen und Werkzeug für die innerste Vereinigung mit Gott wie für die Vereinigung
der ganzen Menschheit unter sich" (3).
Im Blick auf die ausländischen Arbeitnehmer und ihre Familien stellt daher die Gemeinsame
Synode fest: „In der innerkirchlichen Solidarität setzt die Kirche das Zeichen für die
Einheit der ganzen Menschheit" (4).
1.3.2
Die Verantwortung der Ortsgemeinde für alle auf ihrem Gebiet wohnenden Gläubigen wird
durch die vorhandenen Missionen nicht gemindert, sondern ergänzt. (5)
1.3.3
Die Gemeinsame Synode gewährleistet auf dem Hintergrund der diesbezüglichen römischen
Richtlinien den Gläubigen einer anderen Muttersprache eine „religiös-kirchliche Eigenständigkeit"
(5a). Unter dem in der Gesellschaft üblichen Begriff „Integration", der auch auf die
Kirche angewendet werden kann, wird „nicht eine Absorption der Minderheit und Verzicht auf deren
eigene kulturelle Substanz verstanden, sondern ein gegenseitiger Kommunikationsprozess, der für
beide Seiten in ein Geben und Nehmen und eine beiderseitige Bereicherung bedeutet" (6).
1.3.4
Die Kirche in der Bundesrepublik hat sich verpflichtet, für das harmonische und partnerschaftliche
Zusammenleben verschiedener Nationalitäten in einem Land einen besonderen Beitrag zu leisten
und zwar „auf lokaler und staatlicher Ebene, im Leben der Gemeinden ebenso wie in der Führung
der Kirche" (7). Sie sieht es daher als ihre Aufgabe an, „im eigenen Bereich Modelle der
Kooperation, Partnerschaft und Eingliederung zu entwickeln und den Ausländern zu ihrem Recht
zu verhelfen" (8).
1.3.5
In diesen Modellen ist der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die innereuropäische Freizügigkeit
eine ständige Fluktuation von Gläubigen unterschiedlicher Muttersprache mit sich bringt,
aber vor allem auch zu einem Daueraufenthalt eines großen Teils gerade der zweiten und dritten
Einwanderergeneration führt (9).
1.3.6.
Wegen dieser Formen der Zu- und Abwanderung hat es die Kirche in der Bundesrepublik mit Menschen
unterschiedlicher pastoraler und gesellschaftlicher Bedürfnisse zu tun. So mit Gläubigen,
- die nur befristet in der Bundesrepublik bleiben, oder
- die für längere Zeit, bzw. auf Dauer in der Bundesrepublik leben.
Unter den letzteren wiederum gibt es solche,
- die eine umfassende gesellschaftliche und kirchliche Eingliederung wünschen und benötigen
und andere,
- die darüber hinaus oder überhaupt nur ihre muttersprachliche Gemeinde vorziehen
oder auf sie angewiesen sind.
2. Strukturen der Zusammenarbeit
2.1 Gemeindeebene (10)
2.1.1
Die Mission als selbständige Gemeinde
2.1.1.1
Sie sollte als missio cum cura animarum vor allem in Ballungsgebieten eingerichtet werden bzw.
bestehen bleiben, wo bestimmte Nationalitätengruppen , voraussichtlich auf Dauer anwesend
sein werden und eine kontinuierliche Fluktuation eines Teils der Gemeinde stattfindet.
2.1.1.2
Als Voraussetzungen für ihre Einrichtung sind u.a. erforderlich:
- Ein entwickeltes Gemeindebewusstsein;
- eine personelle und finanzielle Ausstattung, die der vergleichbarer Pfarreien entspricht (11);
- eigene Gottesdiensträume und außer den erforderlichen Büroräumen auch
ausreichende Gemeinderäume;
- einen gewählten Gemeinderat;
- eine praktizierte Kooperation mit Pfarreien, die auf ihrem Gebiet liegen (z.B. gemeinsame
pastorale Teams);
- Mitgliedschaft im Pfarrverband, Dekanat, Region (Bezirk).
2.1.2
Die multiethnische Pfarrei
2.1.2.1
Sie besteht als Pfarrei aus deutschen und anderssprachigen Gläubigen.
2.1.2.2
Als Voraussetzung für ihre Einrichtung sind u.a. erforderlich:
- Ein Anteil von Katholiken anderer Muttersprachen von etwa einem Drittel:
- Praktizierung multiethnischer Zusammengehörigkeit;
- Ein deutscher Pfarrer mit entsprechenden Fremdsprachenkenntnissen, oder ein nichtdeutscher
Pfarrer mit guten Deutschkenntnissen;
- sprachkundige pastorale Mitarbeiter;
- ein multiethnisch zusammengesetzter Pfarrgemeinderat.
2.1.3
Die Pfarrei mit anderssprachiger Gemeindegruppe
2.1.3.1
Sie besteht aus deutschen Gläubigen und aus einem beachtlichen Anteil von Gläubigen
einer bestimmten anderen Muttersprache.
2.1.3.2
Als Voraussetzung sind u.a. erforderlich:
- Es finden bereits regelmäßige gemeinsame Gottesdienste und Veranstaltungen statt;
- Gemeinsame Gruppierungen existieren bereits oder können gebildet werden;
- Der ethnischen Minderheitengruppe wird in allen Bereichen des Gemeindelebens angemessen Rechnung
getragen;
- sie ist im Pfarrgemeinderat angemessen vertreten;
- die Leitung der Gemeinde hat entweder ein deutscher Pfarrer
- oder ein nichtdeutscher Pfarrer mit guten Deutschkenntnissen;
- oder aber dem Pfarrer wird ein Priester der betreffenden ethnischen Gruppe zugeordnet.
2.1.4
Die Pfarrei mit geringem Anteil von Katholiken anderer Muttersprache
2.1.4.1 Sie stellt den Regelfall in den Bistümern dar.
2.1.4.2 Als Voraussetzungen sind erforderlich:
- Motivation der hauptamtlichen Mitarbeiter;
- integrationsbereite Gemeindearbeit;
- ehrenamtliche Mitarbeiter mit entsprechenden Fremdsprachenkenntnissen;
- Kontakt mit den zuständigen Missionen;
- Angebot muttersprachlicher Gottesdienste und Veranstaltungen.
2.2 Dekanat, Religion, Bezirk (12)
Die Katholiken anderer Muttersprachen sollen in den Räten von Dekanat, Region bzw. Bezirk
über die Missionen, die multiethnischen Pfarreien und die Pfarreien mit anderssprachiger
Gemeindegruppe vertreten sein.
2.3 Diözesanebene (13)
2.3.1
Auf Bistumsebene sollte ein Rat der Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache gebildet werden,
der die im Bistum lebenden Katholiken anderer ethnischer Herkunft vertritt und wenigstens zwei
Vertreter in den Diözesanrat entsendet.
2.3.2
Als Voraussetzungen sind notwendig:
- in einem Bistum gibt es wenigstens 10 missiones cum cura animarum mit einem gewählten
Gemeinderat
- jeder Gemeinderat entsendet zwei Vertreter in den Rat der Gemeinden von Katholiken anderer
Muttersprache.
Anmerkungen
(1) „Rahmenordnung für die pastoralen Strukturen und für die Leitung und Verwaltung
der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland", Beschluss der Gemeinsamen Synode vom
26.5.1974, II. Allgemeiner Teil, 2. Nichtterritoriale Gemeinden
(2) „Die ausländischen Arbeitnehmer – eine Frage an die Kirche und die Gesellschaft",
Beschluss der Gemeinsamen Synode vom 22.11.1973, Teil C, 2., Anordnung 2.3
(3) Vaticanum II, Dogmatische Konstitution über die Kirche „Lumen gentium" (1964),
n.1
(4) Die ausländischen Arbeitnehmer, a.a.O., Teil B Grundsatzüberlegung, I
(5) vgl. Motuproprio „Pastoralis migratorum cura" über die Wanderseelsorge v. 15.8.1969,
n. 30 § 3
(5a) vgl. Die ausländischen Arbeitnehmer, a.a.O., Teil B Grundsatzüberlegung, I, 2.
(6) Die ausländischen Arbeitnehmer, a.a.O., Teil B Grundsatzüberlegung, II
(7) Die ausländischen Arbeitnehmer, a.a.O. Teil B Grundsatzüberlegung, II,9
(8) a.a.O.
(9) vgl. Die ausländischen Arbeitnehmer, a.a.O., Teil B Grundsatzüberlegung II
(10) Die im Folgenden aufgeführten vier Gemeindemodelle sind in Anlehnung an „ Die Kirche
der Diözese Rottenburg und ihre ausländischen Glieder, Vorschläge zur Weiterentwicklung
pastoraler und sozialer Dienste der Kirche für ihre ausländischen Glieder", Oktober
1977, S. 21-30 entwickelt worden.
(11) vgl. Die ausländischen Arbeitnehmer, a.a.O. Teil C, Folgerungen, T, 2., Anordnung 2.4
(12) vgl. a.a.O., 1. Anordnung 1.3
(13) vgl. Synodalordnung für das Bistum Limburg, Amtsblatt des Bistums Limburg 1977, S.
539f u. S. 556f |