Genfer Flüchtlingskonvention Art. 1A










Der Ausdruck "Flüchtling" findet nach der Genfer Flüchtlngskonvention (Art 1A) auf jede Person Anwendung, die
    "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will."
In Deutschland hat sich eine Rechtsprechung durchgesetzt, die diesen Flüchtlingsbegriff einengt. So gelten entgegen der verbindlichen Interpretation durch den UN-Hochkommissar für Flüchtlinge Menschen nicht als verfolgt, wenn diese Verfolgung nicht von staatlicher Seite ausgeht. So wurden z.B. Flüchtlinge aus Afghanistan und Somalia abgelehnt, weil es in ihrer Heimat keinen Staat gab.