HUMANITÄRE ARBEITSGRUPPE1
DER INTERNATIONALEN KONFERENZ ÜBER DAS EHEMALIGE JUGOSLAWIEN

Genf, 16. Dezember 1996

Die Schaffung dauerhafter Lösungen
in Bosnien-Herzegowina, Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien während der Phase der Konsolidierung des Friedens

(Auszüge in einer nicht authorisierten Übersetzung - Original Englisch)

II. RÜCKKEHR IN 1996 UND 1997

1.
Ursprünglich Planungsannahmen


3.
Bei dem Arbeitstreffen auf höchster Ebene zur Umsetzung von Anhang 7, die am 8.Mäz 1996 in Oslo stattfand, hat UNHCR einen Aktionsplan zur Rückkehr und Rückführung (HLWM/1996/1) im Rahmen der Vorgaben von Anhang 7 vorgestellt. Die ursprüngliche Annahme des Amtes war, daß 1996 500.000 Vertriebene und 370.000 Flüchtlinge zurückkehren würden ( 170.000 aus der Region und 200.000 aus anderen Ländern). Man ging davon aus, daß die Mehrheit von ihnen zwischen April und November zurückkehren würden. Diese Planungsannahmen hingen von einer Reihe Faktoren ab, die ein beständiges Engagement der drei Vertragsparteien, der interessierten Staaten und Organisationen einschlossen, außerdem die vollständige Umsetzung aller Vorgaben des Friedensvertrages, nämlich Sicherheit - insbesondere bei der Rückkehr von Minderheiten -, Freizügigkeit, die volle Beachtung der Menschen- und Minderheitenrechte; und all dies in Verbindung mit schnellen Fortschritten bei der großangelegten Instandsetzung und dem Wiederaufbau von Häusern ebenso wie bei der Minenräumung.

Aktuelle Rückkehrbewegungen

4.
Während es - und zwar wie für die Sommermonate erwartet - tatsächlich zu beachtlichen Rückkehrbewegungen kam, waren diese dennoch viel geringer als anfänglich erwartet. Es wird angenommen, daß von den etwa zwei Millionen Flüchtlingen und Vertriebenen aus Bosnien-Herzegowina in 1996 annähernd 250.000 nach Hause oder in das Heimatgebiet zurückgekehrt sind. Diese Zahl schließt etwa 21.350 Flüchtlinge ein, die bis Ende November an Rückkehraktionen aus den Ausland beteiligt waren, die von UNHCR und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Zusammenarbeit mit den Behörden von Bosnien-Herzegowina organisiert worden waren. In der Gesamtzahl ist auch die aufgrund von Beobachtungen vor Ort und Informationen seitens der Gemeinden geschätzte spontane Rückkehr von Flüchtlingen wie von Vertriebenen enthalten.

5.
Alle Rückkehrbewegungen erfolgten jedoch fast ausschließlich in Gebiete, in denen die Rückkehrer Teil der derzeitigen "Mehrheits"-Bevölkerung sind. Das kann mit einer Reihe von Faktoren erklärt werden, ist aber vor allem auf das Versagen der Vertragsparteien zurückzuführen, die Vorgaben von Anhang 7 und entsprechender Anhänge vollständig umzusetzen, insbesondere diejenigen, die sich auf die Freizügigkeit und die Freiheit beziehen, in das Herkunftsgebiet zurückzukehren. Begrenzter Wohnraum und der Mangel an wichtiger und funktionsfähiger Infrastruktur waren in Verbindung mit Ungewißheiten über die Sicherheit und Beschäftigungsmöglichkeiten ebenfalls für alle Bereiche wichtige Faktoren für die Rückkehrbewegungen . Im Rahmen des Osloer Plans von UNHCR und mit dem Ziel diese Beschränkungen aufzugreifen, hat UNHCR Informationen bereitgestellt, mit denen die Rückkehrentscheidungen erleichtert werden sollen; das Amt hat eine Reihe vertrauensbildender Maßnahmen eingeführt und versucht, sich dem Problem der Aufnahmekapazität, besonders auf dem Bau- und Infrastruktursektor zu widmen. Es hat auch eng mit dem Hohen Vertreter und seinem Amt zusammengearbeitet, das mit der Gesamtverantwortung bei der Überwachung der Umsetzung der zivilen Aspekte des Friedensabkommens beauftragt ist, ebenso wie IFOR, die UN-Polizei (IPTF) und andere Institutionen.

6.
UNHCR hat die wichtige Initiative Deutschlands, Österreichs, Kroatiens, Sloweniens und der Schweiz begrüßt, ein Transitabkommen abzuschließen, das visafreie Reisen von Flüchtlingen nach Bosnien-Herzegowina durch diese Länder erleichtern soll; Voraussetzung dabei ist der Besitz eines gültigen Bosnischen Passes mit einem Aufkleber, der von dem Aufnahmeland ausgestellt wird. Das Abkommen trat am 1. Juli 1996 in Kraft und regelt Reisen für eine dauernde oder zeitweise Rückkehr. Nach UNHCR vorliegenden Zahlen haben insgesamt 63.056 bosnische Bürger bis Ende 1996 das Abkommen genutzt. 84% unternahmen eine Reise von Deutschland aus, 8% von Slowenien, 6% von Österreich und 2% von der Schweiz aus. Nur 32.685 kehrten bis Ende November wieder in ihr Aufnahmeland zurück; das impliziert, daß Zehntausende in Bosnien-Herzegowina verblieben. Daher ist UNHCR davon überzeugt, daß das Abkommen die Rückkehr nach Bosnien erheblich erleichtert hat und zu größerem Zuzug ermutigt.



III. DIE SUCHE NACH DAUERHAFTEN LÖSUNGEN IN DER REGION

C. Bosnien und Herzegowina
1. Rückkehr im Frieden



a. Rückkehr während des Ersten Jahres der Konsolidierungsphase

25.
Obwohl ein Großteil der Bosnier heute immer noch nicht in ihre Häuser zurückkehren können, gibt es Kategorien von Personen aus Bosnien-Herzegowina, die generell gesehen bereits jetzt zurückgehen können. Während des ersten Jahres der Konsolidierungsphase (d.h. 1997), wird UNHCR ihrer Rückkehr in enger Zusammenarbeit mit den Bosnischen Behörden und den Aufnahmestaaten Vorrang einräumen. Die Rückkehrmöglichkeit für andere Kategorien wird von dem Fortschritt bei der Beseitigung der politischen Rückkehrhindernisse abhängen. Sie sind beträchtlich.

26.
Es wird damit gerechnet, daß in 1997 etwa 200.000 Flüchtlinge nach Bosnien-Herzegowina zurückgehen. UNHCR erwartet ebenfalls, daß die Rückkehrzahlen kontinuierlich in dem Maße ansteigen, wie die 13 Prioritäten der Konsolidierungsphase durch die gemeinsamen Bemühungen aller an der Umsetzung des Zivilen Konsolidierungsplanes Beteiligten umgesetzt werden. Dem Hohen Vertreter, SFOR und ITPF fallen in dieser Hinsicht eine besondere Rolle zu.

b. Richtlinien für die Rückführung nach Bosnien-Herzegowina

27.
Das Folgende soll richtungsweisend für die Rückführung im ersten Jahr der Konsolidierungsphase sein.

(i) Freiwillige Rückkehr

28.
Während des ersten Jahres der Konsolidierungsphase wird UNHCR weiterhin freiwillige Rückkehr nach allen Gebieten von Bosnien-Herzegowina unterstützen und zwar im Sinne von Anhang 7 des Friedensabkommens. Wie für 1996 festgestellt erfolgt die Rückkehr in vielen Fällen spontan. Die an Bosnien-Herzegowina angrenzenden Staaten werden daher ermutigt, weiterhin die Durchreise für zurückkehrende Flüchtlinge zu erleichtern.

29.
Die Unterstützung der Gemeinsamen Institutionen und der einzelnen Behörden der Gebietseinheiten ist unter drei Aspekten besonders wichtig: erstens um für ein sicheres Umfeld vor Ort zu sorgen; zweitens um Gesetze zu verabschieden, die sich auf die Fragen wie Eigentum, Staatsbürgerschaft, Amnestie usw. beziehen, und die Einfluß auf eine freiwillige Rückkehr haben; drittens, um besondere Maßnahmen zu ergreifen, durch die unter den unterschiedlichen ethnischen Gruppen Vertrauen und damit ein besseres Klima für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen geschaffen wird.

30.
Bereits in 1997 werden 50% der Haushaltsmittel von UNHCR für Rückkehrer aus dem Ausland eingesetzt, 40% für Binnenvertriebene, die nach Hause zurückkehren oder sich umsiedeln lassen und 10% für binnenvertriebene Personen bzw. für besonders schutzbedürftige Gruppen, die ihren Aufenthaltsort im Planungsjahr nicht wechseln.

31.
Während UNHCR 1997 der Rückkehr in Mehrheitsgebiete Vorrang einräumt, wird er in seinen Bemühungen fortfahren, die Rückkehr von Einzelnen und von Gruppen zu erleichtern, die in ihre früheren Häuser bzw. Wohnungen in Gebieten und Gebietseinheiten zurückkehren möchten, in denen sie nicht Teil der Mehrheitsbevölkerung sind. Die Erfahrungen von 1996 haben die Schwierigkeit gezeigt, eine derartige Rückkehr zu bewerkstelligen, wenn bei den Behörden der politische Wille fehlt. Um sie Realität werden zu lassen, wird über die ganze Konsolidierungsphase hinweg das verbindliche Engagement der Vertragsparteien und die Entschlossenheit der internationalen Gemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sein. Die Arbeit der Gemeinsamen Institutionen muß das Klima in Bosnien-Herzegowina schrittweise von einem solchen der Trennung und Spannung zu einem der Integration und Versöhnung verändern. UNHCR wird die vertrauensbildenden Projekte weiterführen, besonders gemäß den kürzlich verabschiedeten Verfahren für die Rückkehr in die Pufferzone (ZOS). Ziel sollte es sein, in 1997 wirkliche Fortschritte zu erreichen und zwar in der Weise, daß die Rückkehr von Minderheiten bereits im ersten Jahr der Konsolidierungsphase einsetzt und sich in 1998 intensiviert.

(ii) Gruppen, von denen eine Rückkehr erwartet werden kann

32.
UNHCR glaubt, daß von folgenden Personengruppen während des ersten Jahres der Konsolidierungsphase billigerweise erwartet werden kann, daß sie in ihre Heimat nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren. Dabei muß das Aufnahmeland zuvor alle individuellen Umstände überprüft haben, die einer sicheren Rückkehr entgegenstehen könnten. Diese Personengruppen sind:

  • Bosnische Muslime aus derzeit bosniakisch verwalteten Gebieten der Föderation
  • Bosnische Kroaten aus derzeit kroatisch verwalteten Gebieten der Föderation
  • Bosnische Serben aus der Republika Srpska ( mit Ausnahme von Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren, solange sie nicht unter eine ausreichende Amnestie fallen) .


In der Sicht von UNHCR sind diese "Mehrheits"- Bewegungen angesichts der Realitäten vor Ort am ehesten praktikabel und sicher, und es sollte ihnen Priorität eingeräumt werden. Dabei legt UNHCR Wert darauf zu betonen, daß es innerhalb der genannten drei Personengruppen u.a. politisch bedeutende Personen geben kann, die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesichts der derzeit herrschenden Lage in Bosnien-Herzegowina haben oder in anderen wichtigen humanitären Notlage sind. Diesen Personen sollte ein dauerhafter Schutz gewährt oder die Weiterwanderung in ein Drittland ermöglicht werden. UNHCR glaubt, daß jede zwangsweise Rückkehr besonders schutzbedürftiger Gruppen wie behinderter Menschen, älterer Personen ohne Verwandte in Bosnien-Herzegowina vermieden werden sollte. Es ist ebenfalls zu hoffen, daß es eine Flexibilität bei Studenten gibt, die erst ihr Studium oder das Studienjahr beenden möchten.

33.
UNHCR empfiehlt, daß jegliche Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina bis zum Frühjahr 1997 strikt auf freiwilliger Basis erfolgt. Danach muß eine Rückkehr von Personen, die unter die Kategorien des vorherigen Paragraphen fallen, nicht notwendigerweise freiwillig sein, vorausgesetzt, daß die betroffenen Personen über bestehende Möglichkeiten Widerspruch einzulegen informiert sind und diese auch wahrnehmen können, um persönliche Umstände geltend zu machen, die einer sicheren Rückkehr entgegenstehen. Dennoch sollen sich die Aufnahmeländer angeraten sein lassen, alles zu unternehmen, daß die Rückführung weiterhin auf freiwilliger Basis, human und stufenweise erfolgt. Das würde ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Rückkehr und zur Schaffung notwendiger Voraussetzungen für die Wiedereingliederung bedeuten.

(iii) Fortdauer des Schutzes

34.
Derzeit gibt es jedoch Personen, die nicht sofort zurückgehen können. UNHCR empfiehlt, daß Personen, die unter die nachstehenden Kategorien fallen, zur Zeit weiterhin internationalen Schutz genießen sollten:
  • Personen, die aus Gebieten stammen, in denen sie nach der Rückkehr nicht mehr zur Mehrheit gehören, bis zu dem Zeitpunkt, wo die politischen und sicherheitsrelevanten Hindernisse für eine Rückkehr ausgeräumt sind. UNHCR hält dafür, daß diese Personen nicht genötigt werden sollten, in Gebiete, aus denen sie nicht stammen, zurückzugehen.
  • (Ethnisch) gemischte Ehepaare, besonders diejenigen, deren Familienvorstand nach der Rückkehr zur Minderheit gehören würde - wobei es andere persönliche Umstände geben kann, die die Auffassung nahelegen, daß gemischte Ehen oder Personen aus solchen nicht genötigt werden sollten zurückzugehen.
  • Besondere humanitäre Fälle mit zwingenden Gründen, die sich aus früherer Verfolgung in der Analogie zu Artikel 1 C der Genfer Flüchtlingskonvention ergeben. Diese Kategorie würde u.a. ehemalige Lagerinsassen und Opfer extremer Gewalt und mit traumatischen Erfahrungen einschließen.
  • Weiterer internationaler Schutz kann ausnahmsweise auch auf solche Bürger der Republiken der früheren sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien ausgedehnt werden, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist.

UNHCR begrüßt die Entscheidung bestimmter Staaten, Flüchtlingen aus den og. Gruppen mit einem dauerhafteren Aufenthaltsstatus zu versehen. Während des ersten Jahres der Konsolidierungsphase sollte jede Rückkehr einer Person, die unter die og. Gruppen fällt, nach wie vor auf strikt freiwilliger Grundlage erfolgen.

(iv) Rückkehr im Zweiten Jahr der Konsolidierungsphase

35.
Ende 1997 wird UNHCR die Entwicklungen, die sich bei den Rückkehrbewegungen gezeigt haben, überprüfen. Diese Überprüfung wird sich ebenfalls konzentrieren auf die Lage in Bosnien-Herzegowina und den Fortschritt bei der Einhaltung aller Aspekte des Friedensabkommens, sowie auf die Umsetzung der Ziele des auf zwei Jahre angelegten Konsolidierungsplanes. Gleichzeitig wird das Amt Empfehlungen für dauerhafte Lösungen bei den weiterhin unter internationalem Schutz verbleibenden Personen aus Bosnien-Herzegowina machen.

2. Mögliche andere Lösungen

36.
Während des ersten Jahres der Konsolidierungsphase wird UNHCR auch die Personen unterstützen, die - weder aus dem Ausland noch in Bosnien-Herzegowina - in ihre Heimat zurückkehren können, sich aber freiwillig für eine Umsiedlung in anderen Gebieten von Bosnien-Herzegowina entscheiden. Eine solche Umsiedlung muß auf einer persönlichen Entscheidung beruhen. Nichtsdestoweniger kann sich dies für manche als die Lösung herausstellen.

37.
Obgleich die Diskussionen um dauerhafte Lösungen im Rahmen der Vorbereitung eines Regionalplanes weitergehen, haben viele bosnische Flüchtlinge, die sich gegenwärtig in Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien aufhalten, die Hoffnung geäußert, sich dauerhaft in ihren Gastländern niederlassen zu können. Die Lösung einer Integration am Zufluchtsort für Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina mag sich für viele als eine dauerhafte und ebenbürtige Lösung, besonders innerhalb der Region, ergeben.

38.
Während der Konsolidierungsphase wird die als Ausnahme verstandene endgültige Umsiedlung eine notwendige Lösung für eine begrenzte Zahl von Personen darstellen, die aus aus ganz speziellen Gründen nicht in der unmittelbaren Region bleiben können. Deshalb wird diese Lösung, wo geeignet, verfolgt. UNHCR möchte die Staaten ermutigen, die Umsiedlung bzw. Weiterwanderung als Form der Lastenteilung zwischen den Aufnahmeländern zu betrachten und zwar für die Menschen, bei denen internationaler Schutz weiterhin erforderlich ist.

3. Engere Zusammenarbeit bei der Rückführung aus dem Ausland

39.
UNHCR wiederholt die im März 1996 in Oslo gemachte Aufforderung an die Aufnahmestaaten, alle verfügbaren Informationen über Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina zu sammeln und auszutauschen, ebenso wie über vorhandene bilaterale Rückkehrabkommen und -programme, um damit die bosnischen Behörden und UNHCR zu unterstützen, wenn sie die Rückführung planen und dabei Themen wie die Verfügbarkeit von Wohnungen und die Befriedigung spezieller Bedürfnisse angehen. Es werden genauere Informationen über die (demografischen) Profile der Flüchtlinge wie über die mutmaßlichen oder angestrebten Zielorte benötigt.

40.
Bei der Vielfalt der bilateralen Rückkehrabkommen und -absprachen würde eine langfristige Rückkehrplanung durch die Schaffung eines "Rückkehr-Informationszentrums" in Sarajewo seitens UNHCR sehr gefördert. Das Zentrum soll in enger Zusammenarbeit mit den bosnischen Behörden, den in Bosnien-Herzegowina befindlichen Vertretern der Aufnahmestaaten und dem Amt des Hohen Vertreters als Clearingstelle dienen. Es wird Informationen über geplante Bewegungen und Zielorte austauschen und dabei genauere Informationen über Gebiete vorhalten, in denen Investitionen für den Wohnungsbau und die sonstige Infrastruktur erforderlich sind. Unter diesem Aspekt wird es den wichtigen Einsatzkräften, die unter der Schirmherrschaft des Hohen Vertreters gebildet wurden, deutliche Signale geben. Es würde schließlich zwangsläufig in enger Abstimmung mit den bosnischen Behörden das richtige Tempo festlegen, in dem die Rückkehrbewegungen vor sich gehen sollen und vor Ort aufgenommen werden können. Dabei könnten auch auftretende Engpässe angegangen werden. Schließlich würde das Amt für ein Verfahren sorgen können, bei dem Informationen über bestimmte Aspekte der Durchführung der organisierten Rückkehr reibungslos zwischen den Aufnahmestaaten, den bosnischen Behörden und UNHCR hin- und herfließen.

41.
UHNCR will auch zu einer engeren Zusammenarbeit mit den Aufnahmestaaten kommen, um Flüchtlinge herauszufinden, die bereit sind nach Hause zu gehen, hierbei aber unterstützt werden müssen. Eine derartige Zusammenarbeit gibt es z.B. im Ansatz mit der Bundesrepublik Deutschland bei der Rückkehr in den Una Sana Kanton der Föderation. Die Vorbereitungsarbeit für eine großangelegte Rückführung wird in den kommenden Wintermonaten fortgeführt und zwar im Hinblick auf die stärker werdenden Rückkehrbewegungen im Frühjahr 1997.

4. Schaffung von Aufnahmekapazität

42.
In vielen Diskussionsrunden hat UNHCR betont, daß es eine stärkere Verbindung zwischen den Planungen und Bemühungen um die wirtschaftliche Erholung auf der einen und der Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen auf der anderen Seite geben müßte. Daher begrüßt das Amt die Beschlüsse der jüngsten Londoner Konferenz zur Umsetzung des Friedens (PIC), daß "Entscheidungen über den wirtschaftlichen Wiederaufbau und die politischen Bemühungen des Amtes des Hohen Vertreters die Bedeutung der Förderung der Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen in Betracht ziehen sollen." UNHCR sieht diesbezüglich den Konsultationen mit dem Amt des Hohen Vertreters, mit der Europäischen Kommission und der Weltbank Anfang 1997 erwartungsvoll entgegen.


43.
Der Umfang der organisierten Rückführung sollte der Idee nach die Aufnahmekapazität in Betracht ziehen und mit dem Tempo Schritt halten, in der sich diese verbessert. UNHCR begrüßt die Bemühungen einer Reihe von Staaten, im Rahmen von Programmen für eine organisierte Rückkehr in Gebieten vermutlicher Rückkehr aus dem Ausland Fortschritte bei der Erhöhung der Aufnahmekapazität zu erzielen. Das Amt hat auch Kenntnis davon genommen, daß einige Staaten sich entschlossen haben, direkte finanzielle Mittel oder andere Anreize zur Rückkehr zur Verfügung zu stellen. Diese Entwicklung wird vom Amt begrüßt.

44.
Die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen in größerem Umfang erfordert die Durchführung großangelegter Wiederauf- und Neubaumaßnahmen. Der Zweijahresplan muß daher eine umfassende Strategie sowohl für den Wiederaufbau wie auch für die Errichtung von Neubauten beinhalten, um den Rückkehr- und Wiedereingliederungsprozeß zu unterstützen. Darüber hinaus muß bei dem zivilen Konsolidierungsplan und dem Plan für dauerhafte Lösungen ein stärker integriertes Herangehen hohe Priorität besitzen. Dies umfaßt die Schaffung von Arbeitsplätzen, den Aufbau sozialer Einrichtungen und deren Unterstützung und nicht zuletzt die Minenräumung.

V. SCHLUSSFOLGERUNG

Es besteht nun die Hoffnung, daß der lang erwartete Friede gedeiht, und nach Jahren des Umbruchs und menschlichen Leids Stabilität und wirtschaftliche Gesundung mit sich bringt. UNHCR ist der Auffassung, daß die volle Umsetzung des Friedensabkommens nur ein Element der Gleichung für den Frieden in der Region ist. Das andere ist die Einsicht, daß wir das Problem der Flüchtlinge und Vertriebenen auf regionaler Basis und mit einer pragmatischen und langfristigen Perspektive angehen müssen, für die internationale Solidarität und Lastenteilung nach wie vor notwendig ist. Ähnlich bedeutsam ist der Lösungsbeitrag der in der Region politisch Verantwortlichen, um die früheren Differenzen auszuräumen und anzuerkennen, daß es keinen stabilen Frieden geben kann, kein Ende menschlichen Leids ohne eine Lösung für die Menschen, die durch den jahrelangen Konflikt entwurzelt wurden. Trotz der Vielzahl verbleibender Hindernisse und Schwierigkeiten ist UNHCR davon überzeugt, daß wir jetzt in gemeinsamer Arbeit Lösungen in der Region näherkommen können.


1Den Vorsitz in dieser Arbeitsgruppe hat die Hohe Flüchtlingskommissarin der Vereinten Nationen, Frau Sadako Ogata
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